Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: November 2026
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für Recruiting-Dienstleistungen, die Recruiting-Plattform Meruna, Karriereseiten und weitere Leistungen zur Mitarbeitergewinnung.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Grabosch Media GmbH (nachfolgend Anbieter) und Unternehmen (nachfolgend Auftraggeber) über Leistungen zur Mitarbeitergewinnung, insbesondere Recruiting-Dienstleistungen, die Nutzung der Plattform Meruna, Karriereseiten, Stellenseiten, Landingpages, Kampagnen und Anzeigen (nachfolgend Leistungen). Meruna ist eine Produkt- und Plattformbezeichnung des Anbieters (vormals TitanMatch und GKarriere) und kein eigenes Rechtssubjekt. Vertragspartner ist ausschließlich die Grabosch Media GmbH.
(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber, die Leistungen ausschließlich zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken zu beziehen. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
(3) Diese AGB unterscheiden laufende Leistungen (insbesondere Plattformzugang, Kandidatengewinnung, monatliche Vergütungen) und Projektleistungen (insbesondere Karriereseiten, Webseiten und Landingpages als einmalig zu erstellendes Werk). Regelungen, die nur für eine der beiden Arten gelten, sind als solche gekennzeichnet.
(4) Das Angebot des Anbieters einschließlich etwaiger Zusatzvereinbarungen ist Bestandteil des Vertrags. Das Angebot legt insbesondere Leistungsumfang, Vergütung, Erstlaufzeit, eine etwaige Verlängerung und eine etwaige Garantie fest. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor. Diese AGB ergänzen das Angebot in allem, was es nicht regelt, und bestimmen Inhalt, Voraussetzungen und Grenzen der im Angebot genannten Zusagen.
(5) Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen leistet, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung in Textform zu.
(6) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Sie gilt auch für künftige Verträge der Parteien über gleichartige Leistungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Leistungen und Stellung des Anbieters als Dienstleister
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Leistungen des Anbieters können insbesondere sein:
a) Ansprache, Kontaktaufnahme und Übermittlung von Kandidaten an den Auftraggeber sowie Begleitung des Bewerbungsprozesses;
b) Bereitstellung der Plattform Meruna, über die Stellen angelegt, Kandidaten verwaltet und Bewerbungsverfahren geführt werden;
c) Konzeption, Erstellung und Ausspielung von Kampagnen und Anzeigen zur Mitarbeitergewinnung;
d) Konzeption, Gestaltung und Umsetzung von Karriereseiten, Stellenseiten, Webseiten und Landingpages einschließlich Texten und Bildaufbereitung;
e) Beratung, Schulung und Einweisung.
(2) Der Anbieter ist Dienstleister. Für laufende Leistungen ist der Vertrag ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Dienste, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Anbieter schuldet insbesondere keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen oder Kandidaten, keine Besetzung einer Stelle und keine Einstellung. Eine Garantie besteht nur, wenn und soweit das Angebot sie ausdrücklich vereinbart; ihr Inhalt richtet sich nach § 8. Für Projektleistungen gilt § 10.
(3) Im Angebot beschriebene Abläufe und Zeitpunkte, etwa zu Startgespräch, Zahlen-Check, Rückruf von Bewerbern oder Berichten, beschreiben die Art der Leistungserbringung. Sie sind weder Garantie noch Beschaffenheitsvereinbarung.
(4) Der Anbieter bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere Kanäle, Inhalte, Reihenfolge, Intensität und Mitteleinsatz, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Er darf zur Erfüllung Dritte einsetzen (Subunternehmer, Dienstleister, Plattformen) und bleibt für die Erfüllung verantwortlich.
(5) Der Anbieter betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung und wird nicht Arbeitgeber übermittelter Personen. Ein Beschäftigungsverhältnis entsteht ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der eingestellten Person. Der Anbieter erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
(6) Soweit der Anbieter Maßnahmen im Namen des Auftraggebers durchführt, erteilt ihm der Auftraggeber die erforderliche Vollmacht.
(7) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss, insbesondere ein Wechsel der Position oder des Einsatzgebiets, bedürfen der Zustimmung des Anbieters in Textform. Entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf Websites, in Anzeigen oder in sozialen Netzwerken ist kein bindendes Angebot.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot des Anbieters annimmt. Die Annahme kann in Textform (etwa per E-Mail), schriftlich, fernmündlich oder über die Plattform erklärt werden. Als Annahme gilt insbesondere eine ausdrückliche Zustimmung wie „Angenommen“ oder „Bestätigt“ in Antwort auf die E-Mail, mit der das Angebot übermittelt wurde. Eine im Angebot genannte Gültigkeitsfrist ist zu beachten; nach ihrem Ablauf steht die Annahme unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Anbieter.
(3) Mit der Annahme werden diese AGB, die dem Angebot beigefügt oder darin verlinkt sind, Vertragsbestandteil.
(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass die für ihn handelnde Person vertretungsbefugt ist und seine Angaben wahr und vollständig sind.
(5) Telefonate und Videokonferenzen dürfen mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zu Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden.
(6) § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB findet keine Anwendung.
§ 4 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen werden als PDF per E-Mail gestellt.
(2) Fälligkeit und Zahlungsziel ergeben sich aus dem Angebot. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, wird die Vergütung für laufende Leistungen je Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet: Die erste Rechnung wird mit Vertragsschluss gestellt, jede weitere vor Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(3) Sieht das Angebot vor, dass die Leistung mit dem Zahlungseingang beginnt, ist der Anbieter zur Leistung erst verpflichtet, wenn die erste Rechnung vollständig bezahlt ist (§ 5 Abs. 2). Unabhängig davon darf der Anbieter den Beginn kostenpflichtiger Maßnahmen, insbesondere bezahlter Anzeigen, vom Eingang der ersten Zahlung abhängig machen, wenn Tatsachen die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen; er teilt dies dem Auftraggeber in Textform mit.
(4) Die Kosten für Anzeigen und Reichweite, die der Anbieter während der vergüteten Laufzeit zur Gewinnung von Kandidaten einsetzt, sind in der Vergütung enthalten, soweit das Angebot nichts anderes ausweist. Ein zusätzliches Werbebudget (Boost) wird nur geschuldet und vergütet, wenn es in Textform vereinbart ist; für einen Boost fällt keine weitere Vergütung des Anbieters an. Für die Weiterarbeit gilt § 8 Abs. 5.
(5) Laufende Kosten Dritter für den Betrieb übergebener Leistungen, insbesondere Hosting, Domains, Software und Lizenzen, trägt der Auftraggeber, soweit das Angebot nichts anderes regelt.
(6) Bei Projektleistungen gilt der im Angebot vereinbarte Zahlungsplan. Fehlt er, sind 50 Prozent der Vergütung mit Vertragsschluss und 50 Prozent vor der Veröffentlichung fällig. Eine an die Veröffentlichung geknüpfte Rate wird spätestens mit dem Projektabschluss nach § 10 fällig.
(7) Mit Ablauf des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Der Anbieter kann dann Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen, die Leistungen aussetzen und den Zugang zur Plattform sperren. Laufzeit und Vergütungspflicht laufen während der Aussetzung weiter. Ein weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
(8) Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, wenn der Anbieter aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt leisten kann, insbesondere bei fehlender Mitwirkung, Rückzug oder anderweitiger Besetzung der Stelle oder Abbruch der Suche durch den Auftraggeber. Bereits gezahlte Vergütung wird bei vorzeitiger Beendigung nicht erstattet. Eine im Angebot zugesagte Rückzahlung nach § 8 Abs. 8 bleibt unberührt.
(9) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Start, Laufzeit, Verlängerung und Kündigung laufender Leistungen
(1) Dieser Paragraf gilt für laufende Leistungen. Projektleistungen enden mit dem Projektabschluss nach § 10 und bedürfen keiner Kündigung.
(2) Der Leistungsbeginn ergibt sich aus dem Angebot. Nennt das Angebot einen Starttermin, beginnt die Leistung an diesem Tag. Sieht das Angebot den Start mit dem Zahlungseingang vor, beginnt die Leistung am Werktag nach dem Eingang der ersten Zahlung. Sonst beginnt sie mit Vertragsschluss. Das Startgespräch nach § 6 Abs. 2 findet in den ersten Tagen nach dem Leistungsbeginn statt und verschiebt ihn nicht.
(3) Die Erstlaufzeit (zugleich Mindestlaufzeit) ergibt sich aus dem Angebot. Sie beginnt mit dem Leistungsbeginn. Hängt der Leistungsbeginn vom Zahlungseingang ab und geht die erste Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss ein, beginnt die Erstlaufzeit mit Ablauf dieser 30 Tage; der Anbieter kann in diesem Fall stattdessen nach Absatz 7 kündigen. Während der Erstlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(4) Sieht das Angebot eine Verlängerung vor, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit jeweils um den im Angebot genannten Zeitraum, andernfalls um die Dauer der Erstlaufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Sieht das Angebot keine Verlängerung vor, endet der Vertrag mit Ablauf der Erstlaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Schließt sich eine Weiterarbeit nach § 8 an, gilt ergänzend § 8 Abs. 7.
(5) Nennt das Angebot, die Auftragsbestätigung oder die Registrierung eine kostenlose Testphase, fällt während der Testphase keine Vergütung an. Der Auftraggeber kann die Testphase jederzeit in Textform oder über die Plattform beenden; der Vertrag endet dann ohne Kosten. Andernfalls geht er mit Ende der Testphase in die vergütete Laufzeit über.
(6) Ist keine Erstlaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats in Textform oder über die Plattform gekündigt werden.
(7) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, bei Nichtzahlung der ersten Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, bei dauerhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung in Textform und bei zweckwidriger Verwendung oder Weitergabe von Bewerberdaten (§ 6 Abs. 5). Der Anbieter darf in diesen Fällen den Zugang zur Plattform sofort sperren.
(8) Kündigt der Anbieter aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, schuldet der Auftraggeber als Schadensersatz die Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungszeitpunkt angefallen wäre; ersparte Aufwendungen lässt sich der Anbieter anrechnen.
(9) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), etwa per E-Mail.
(10) Kontingente. Bezieht sich die Kandidatengewinnung auf mehrere Stellen, kann das Angebot sie als Kontingente ausweisen. Ein Kontingent ist die Kandidatengewinnung für eine Stelle für die Dauer der Erstlaufzeit. Preis je Kontingent, Anzahl und etwaige unentgeltliche Kontingente ergeben sich aus dem Angebot. Alle Kontingente beginnen mit dem Leistungsbeginn und laufen parallel, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Verlängerung und Kündigung nach Absatz 4 gelten je Kontingent; der Auftraggeber kann einzelne Kontingente zum jeweiligen Laufzeitende beenden, ohne den Vertrag im Übrigen zu kündigen. Ein Wechsel der Stelle innerhalb eines laufenden Kontingents bedarf der Zustimmung des Anbieters in Textform (§ 2 Abs. 7). Die Zusagen nach § 8 gelten je Kontingent.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Die Mitwirkung des Auftraggebers ist Voraussetzung dafür, dass der Anbieter seine Leistungen erbringen kann. Der Auftraggeber stellt dem Anbieter alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien und Zugänge rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Zum Start benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der Entscheidungen zeitnah treffen oder herbeiführen kann, ermöglicht das Startgespräch innerhalb von 10 Tagen nach dem Leistungsbeginn und macht alle Angaben, die für die Position erforderlich sind, insbesondere zu Tätigkeit, Anforderungen, Vergütung, Arbeitszeit und Einsatzort, sowie Angaben zum Unternehmen einschließlich Logo und Bildmaterial in digitaler Form. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Anbieter Vergütungsrahmen und wesentliche Rahmenbedingungen der Position gegenüber Kandidaten nennt. Kommt das Startgespräch aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zustande, legt der Anbieter das Anforderungsprofil anhand der vorliegenden Angaben fest und bestätigt es in Textform.
(3) Während der Zusammenarbeit wird der Auftraggeber
a) mit jedem übermittelten Kandidaten innerhalb von 3 Werktagen nach der Übermittlung Kontakt aufnehmen, bei Nichterreichen mit mindestens drei Versuchen;
b) zu jedem übermittelten Kandidaten innerhalb von 5 Werktagen nach der Benachrichtigung über die Übermittlung eine Rückmeldung auf der Plattform oder in Textform geben und den Status jedes Kandidaten auf der Plattform laufend pflegen;
c) interessierten Kandidaten innerhalb von 5 Werktagen nach dem Erstkontakt einen Gesprächstermin anbieten;
d) jede Einstellung nach § 7 Abs. 4 melden;
e) unverzüglich mitteilen, wenn die Stelle besetzt, zurückgezogen oder in Tätigkeit, Einsatzort oder Rahmenbedingungen wesentlich geändert wird;
f) Inhalte, Anzeigen und Kampagnen, die der Anbieter zur Freigabe vorlegt, innerhalb von 3 Werktagen freigeben oder Änderungswünsche mitteilen;
g) bei Projektleistungen Feedback und angeforderte Materialien innerhalb von 5 Werktagen liefern.
(4) Der Auftraggeber ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte und Angaben verantwortlich, insbesondere für die Vereinbarkeit seiner Anforderungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Stellenangaben dürfen nicht irreführend sein. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Inhalte auf Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen; er darf die Aufnahme oder Fortsetzung der Suche verweigern, bis rechtswidrige Anforderungen angepasst sind. Im Rahmen der Außendarstellung gewährt der Auftraggeber dem Anbieter die für eine wirksame Ansprache erforderliche gestalterische Freiheit; Vorgaben zu Logo, Schrift und Farben bleiben unberührt.
(5) Bewerber- und Kandidatendaten verwendet der Auftraggeber ausschließlich für die Besetzung der Stelle, für die der Kandidat sein Interesse erklärt hat. Eine Verwendung für andere Zwecke, der Aufbau eigener Bewerberdatenbanken und die Weitergabe an Dritte, auch an verbundene Unternehmen, sind untersagt. Der Auftraggeber behandelt Profile, Lebensläufe, Zeugnisse und Kommunikationsinhalte vertraulich und löscht Bewerberdaten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Auswahlverfahrens, sofern kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist oder eine weitergehende Einwilligung der Person vorliegt. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung des Arbeits- und Datenschutzrechts eigenverantwortlich.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt. Fristen und Termine des Anbieters ruhen, solange die Mitwirkung fehlt; Leistungsbeginn und Laufzeit nach § 5 bleiben davon unberührt. Garantien und sonstige Zusagen nach § 8 entfallen nach § 8 Abs. 3. Der Anbieter kann die Leistungen aussetzen und nach § 5 Abs. 7 kündigen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Kandidaten, Einstellung, Meldepflicht und Schutzfrist
(1) Übermittlung ist die Übergabe eines Kandidaten an den Auftraggeber über die Plattform. Der Anbieter stellt die Person mit Name, mindestens einem Kontaktweg (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Messenger-Kontakt), ihren Angaben zu Tätigkeit oder Qualifikation und einer Notiz des Anbieters in das Portal des Auftraggebers ein. Vor der Übermittlung nimmt der Anbieter mit der Person Kontakt auf, telefonisch, über einen Messenger-Dienst, per E-Mail oder über die Plattform, und vermerkt in der Notiz, ob und auf welchem Weg sie erreicht wurde. Jede Übermittlung wird auf der Plattform mit Datum und Uhrzeit protokolliert; der Anbieter benachrichtigt den Auftraggeber in Textform. Das Protokoll der Plattform ist das vereinbarte Nachweismittel für Zeitpunkt und Inhalt der Übermittlung; der Gegenbeweis bleibt möglich.
(2) Mit der Übermittlung ist die Leistung des Anbieters für diesen Kandidaten erbracht. Auswahl, Prüfung der Eignung, Gespräch und Einstellungsentscheidung sind Sache des Auftraggebers. Der Anbieter schuldet für keinen Kandidaten eine bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung, Qualifikation oder Sprachkenntnis, einen Wohnort oder eine Entfernung zum Einsatzort, Lebenslauf, Zeugnisse oder Foto, die Erreichbarkeit für den Auftraggeber, das Zustandekommen oder den Verlauf eines Gesprächs, das Fortbestehen des Interesses oder den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Das Anforderungsprofil steuert Kampagne und Ansprache; es ist keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(3) Einstellung ist die Begründung eines Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich freier Mitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung, zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) und einer Person, die der Anbieter übermittelt hat oder die über seine Maßnahmen (Kampagne, Stellenseite, Plattform) gewonnen wurde. Maßgeblich ist die Unterzeichnung des Vertrags durch beide Seiten, nicht der Arbeitsbeginn. Unerheblich ist, ob die Beschäftigung auf der im Anforderungsprofil genannten oder einer anderen Position, an einem anderen Standort oder in anderem Umfang erfolgt. Einer Einstellung steht es gleich, wenn eine vom Anbieter übermittelte oder für die Position angesprochene Person auf anderem Weg mit dem Auftraggeber in Kontakt tritt und eingestellt wird.
(4) Der Auftraggeber meldet dem Anbieter jede Einstellung innerhalb von 3 Werktagen nach Unterzeichnung in Textform oder über die Plattform und nennt dabei Person und Arbeitsbeginn. Die Pflicht gilt auch während einer Weiterarbeit, innerhalb von sechs Monaten nach deren Ende und innerhalb der Schutzfrist nach Absatz 5, unabhängig davon, ob für die Einstellung eine Vergütung geschuldet ist.
(5) Stellt der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen übermittelten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung ein, gilt die Einstellung als über den Anbieter zustande gekommen (Schutzfrist). Das gilt auch, wenn der Vertrag zwischenzeitlich beendet wurde, die Einstellung für eine andere Position oder an einem anderen Standort erfolgt oder der Auftraggeber dem Kandidaten zuvor abgesagt hatte. Eine solche Einstellung erfüllt eine Garantie nach § 8, beendet eine Weiterarbeit und Nachbesetzung und lässt eine im Angebot vereinbarte Vergütung je Einstellung mit der Einstellung fällig werden.
(6) Der Auftraggeber informiert den Anbieter unverzüglich, wenn ein übermittelter oder für die Position angesprochener Kandidat ihn auf anderem Weg kontaktiert und ein Einstellungsinteresse besteht. Das Übergehen des Anbieters zur Vermeidung vertraglicher Pflichten ist unzulässig.
(7) Verschweigt der Auftraggeber schuldhaft eine Einstellung nach Absatz 4 oder 5 und nimmt er zugleich eine Weiterarbeit, eine Nachbesetzung oder eine Rückzahlung nach § 8 in Anspruch, schuldet er neben der Vergütung, die bei rechtzeitiger Meldung angefallen wäre, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe einer Monatsvergütung je betroffener Position. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren oder ausgebliebenen Schadens, dem Anbieter der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Gleiches gilt bei schuldhaft unzutreffenden Angaben zu Grund oder Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Nachbesetzung.
(8) Der Anbieter darf Kandidaten auch anderen Auftraggebern vorstellen. Entscheidet sich ein Kandidat für einen anderen Arbeitgeber oder zieht er sein Interesse zurück, bleibt die Übermittlung wirksam.
§ 8 Garantien, Weiterarbeit und Nachbesetzung
(1) Eine Garantie oder sonstige Zusage über die sorgfältige Erbringung der Dienste hinaus besteht nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich und in Textform vereinbart. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungs- und Durchschnittswerte, Zielgrößen und werbliche Angaben, etwa zur erwartbaren Geschwindigkeit erster Ergebnisse oder zur Wahrscheinlichkeit einer Besetzung, sind keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung. Nennt das Angebot keine Garantie, schuldet der Anbieter ausschließlich die Leistung nach § 2 Abs. 2. Für Projektleistungen nach § 10 wird keine Garantie übernommen.
(2) Das Angebot bestimmt, worauf sich eine Garantie bezieht (insbesondere eine Einstellung oder eine Anzahl übermittelter Kandidaten), für welchen Zeitraum sie gilt und welche Rechtsfolge sie hat (insbesondere Weiterarbeit, Nachbesetzung oder Rückzahlung) sowie deren Dauer oder Höhe. Dieser Paragraf regelt Voraussetzungen, Zählweise, Ablauf und Grenzen dieser Zusagen. Soweit das Angebot zu einem Punkt schweigt, gelten die hier genannten Regelungen.
(3) Jede Zusage nach diesem Paragrafen setzt voraus, dass der Auftraggeber
a) seine Mitwirkungspflichten nach § 6 erfüllt, insbesondere das Startgespräch rechtzeitig ermöglicht, die erforderlichen Angaben macht, mit übermittelten Kandidaten innerhalb von 3 Werktagen Kontakt aufnimmt, sie innerhalb von 5 Werktagen rückmeldet und Einstellungen nach § 7 Abs. 4 meldet;
b) für die Position Rahmenbedingungen anbietet, insbesondere Vergütung und Arbeitszeit, die nicht erheblich hinter dem zurückbleiben, was für vergleichbare Positionen im Einsatzgebiet üblich ist (Orientierung: einschlägiger Tarifvertrag oder Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit);
c) die Vergütung für den Garantiezeitraum vollständig gezahlt hat und sich nicht in Zahlungsverzug befindet;
d) die Position in Tätigkeit, Einsatzort und Rahmenbedingungen während des Garantiezeitraums nicht wesentlich ändert.
Fehlt eine Voraussetzung, entfällt die Zusage, ohne dass es einer Aufforderung bedarf. Laufzeit und Vergütung bleiben unberührt. Der Anbieter darf die Einhaltung in angemessenem Umfang prüfen; maßgeblich sind die auf der Plattform protokollierten Vorgänge und die Mitteilungen in Textform.
(4) Für Zählweise und Erfüllung gilt:
a) Garantiezeitraum ist, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, die Erstlaufzeit. Er beginnt mit dem Leistungsbeginn.
b) Bezieht sich die Garantie auf eine Einstellung, ist sie mit einer Einstellung im Sinne von § 7 Abs. 3 oder Abs. 5 erfüllt, gleich für welche Position. Sie gilt je im Angebot genannter Stelle (Kontingent, § 5 Abs. 10) einmal, ohne Kontingentplan je Vertrag einmal, auch wenn der Auftraggeber wechselnde Positionen benennt.
c) Bezieht sich die Garantie auf eine Anzahl von Kandidaten, gleich mit welchem Zusatz (etwa „qualifiziert“, „vorqualifiziert“ oder „passend“), ist sie erfüllt, sobald der Anbieter diese Anzahl innerhalb des Garantiezeitraums übermittelt hat. Es zählt jeder nach § 7 Abs. 1 übermittelte Kandidat, den der Anbieter nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) als für die Position in Betracht kommend einstuft. Ein Kandidat zählt auch, wenn der Auftraggeber ihn nicht kontaktiert, ihm absagt oder das Verfahren mit ihm nicht weiterführt.
d) Die Garantie gilt ferner als erfüllt, wenn der Auftraggeber die Position während des Garantiezeitraums oder einer Weiterarbeit anderweitig besetzt, zurückzieht, wesentlich ändert oder die Suche auf eigenen Wunsch beendet.
(5) Weiterarbeit. Nennt das Angebot als Rechtsfolge eine Weiterarbeit, im Angebot auch als „arbeitet kostenlos weiter“, „Garantie“ oder „Nachlaufphase“ bezeichnet, gilt: Ist das Garantieziel am Ende des Garantiezeitraums nicht erreicht, arbeitet der Anbieter im Anschluss ohne Vergütung weiter, bis das Ziel erreicht ist, längstens für die im Angebot genannte Dauer. Nennt das Angebot keine Dauer, entspricht sie der Erstlaufzeit, höchstens jedoch 60 Tage. Die Weiterarbeit umfasst den Zugang zur Plattform, die für die Position angelegte Stellenseite einschließlich ihrer Verbreitung über kostenlose Stellenportale sowie die Kontaktaufnahme mit den Personen, die dem Anbieter in dieser Zeit für die Position zugehen, und deren Übermittlung nach § 7 Abs. 1. Ob und in welchem Umfang der Anbieter darüber hinaus bezahlte Anzeigen schaltet, entscheidet er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); auf Wunsch des Auftraggebers kann ein Boost nach § 4 Abs. 4 vereinbart werden. In der Weiterarbeit schuldet der Anbieter keine bestimmte Anzahl von Kandidaten, keine bestimmten Kandidaten und keinen Besetzungserfolg. Die Weiterarbeit gilt für die Position aus dem Anforderungsprofil, wird je Stelle (Kontingent) einmal erbracht und endet vorzeitig, wenn das Garantieziel erreicht ist, wenn der Auftraggeber die Position zurückzieht oder anderweitig besetzt, wenn er mit einer Zahlung in Verzug ist, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt oder wenn er sie in Textform beendet.
(6) Nachbesetzung. Nennt das Angebot eine Nachbesetzung, im Angebot auch als „Nachbesetzungsgarantie“ bezeichnet, gilt: Endet das Arbeitsverhältnis mit einer eingestellten Person innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsbeginn, soweit das Angebot keinen anderen Zeitraum nennt, durch Kündigung einer Seite oder durch Aufhebungsvertrag, gilt die Garantie für dieselbe Position noch einmal: Der Anbieter arbeitet nach Absatz 5 ohne weitere Vergütung weiter, bis eine neue Einstellung erfolgt, längstens für die Dauer einer Weiterarbeit. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Einstellung nach § 7 Abs. 4 gemeldet hat, das Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung oder Abschluss des Aufhebungsvertrags in Textform anzeigt und dabei Arbeitsbeginn und Beendigungszeitpunkt nennt, die Position unverändert ist, das Arbeitsverhältnis nicht aus betriebsbedingten Gründen oder wegen Wegfalls der Stelle beendet wurde und der Auftraggeber sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die Nachbesetzungsphase beginnt mit Zugang der Anzeige; läuft der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch, erbringt der Anbieter seine Leistungen zunächst im Rahmen des laufenden Vertrags, und die Nachbesetzungsphase beginnt mit dem Ende der Laufzeit, in der die Anzeige zugegangen ist. Die Nachbesetzung wird je Stelle (Kontingent) einmal erbracht und gilt für Einstellungen während der Laufzeit, während einer Weiterarbeit und innerhalb von sechs Monaten nach deren Ende. Für die Nachbesetzungsphase gelten die Regelungen zur Weiterarbeit entsprechend.
(7) Weiterarbeit und Verlängerung. Eine Weiterarbeit oder Nachbesetzungsphase schließt sich an das Ende der jeweiligen Laufzeit an. Der Weiterarbeitszeitraum ist die Dauer nach Absatz 5, gerechnet ab dem Tag nach dem Laufzeitende; er bleibt auch dann Vertragszeit, wenn die Weiterarbeit selbst durch eine Einstellung früher endet. Für den Weiterarbeitszeitraum fällt keine Vergütung an. Sieht das Angebot eine Verlängerung vor, beginnt die nächste vergütete Laufzeit mit dem Tag nach dem Ende des Weiterarbeitszeitraums, wenn der Auftraggeber nicht bis 14 Tage vor diesem Ende in Textform gekündigt hat. Erfolgt die Einstellung später als 14 Tage vor dem Ende des Weiterarbeitszeitraums, kann der Auftraggeber noch innerhalb von 7 Tagen nach der Einstellung in Textform kündigen; der Vertrag endet dann mit dem Ende des Weiterarbeitszeitraums. Sieht das Angebot keine Verlängerung vor, endet der Vertrag mit dem Ende des Weiterarbeitszeitraums. Während des Weiterarbeitszeitraums gelten diese AGB einschließlich § 6, § 7 und § 13 fort; der Zugang zur Plattform bleibt bestehen.
(8) Rückzahlung. Nennt das Angebot ausdrücklich eine Rückzahlung, etwa „Geld zurück“, gilt: Ist das Garantieziel weder im Garantiezeitraum noch in einer vereinbarten Weiterarbeit erreicht, kann der Auftraggeber die für die Erstlaufzeit gezahlte Vergütung für laufende Leistungen zurückverlangen. Ausgenommen sind Werbebudgets und Boosts, Kosten Dritter, Vergütungen für Verlängerungszeiträume und für Projektleistungen. Der Anspruch setzt die Voraussetzungen nach Absatz 3 voraus, ist innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Garantiezeitraums oder der Weiterarbeit in Textform geltend zu machen und wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang auf das Konto erstattet, von dem die Zahlung erfolgt ist. Mit Zugang des Verlangens endet der Vertrag; eine Weiterarbeit, Verlängerung oder Nachbesetzung findet nicht mehr statt. Mit der Rückzahlung sind alle Ansprüche aus der Garantie abgegolten. Stellt der Auftraggeber innerhalb der Schutzfrist nach § 7 Abs. 5 eine übermittelte Person ein, entfällt der Anspruch; eine geleistete Rückzahlung erstattet er innerhalb von 14 Tagen nach der Einstellung.
(9) Grenzen. Die Zusagen dieses Paragrafen haben ausschließlich die im Angebot genannten Rechtsfolgen in dem hier bestimmten Umfang. Der Anbieter steht mit ihnen nicht für die fachliche oder persönliche Eignung eines Kandidaten, dessen Verhalten, das Zustandekommen, den Bestand oder die wirtschaftliche Werthaltigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses oder einen Besetzungs- oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg ein. Weitergehende Ansprüche auf Rückzahlung, Minderung, Vergütungseinbehalt oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig besetzten Stelle, bestehen aus den Zusagen nicht. § 12 bleibt unberührt.
§ 9 Betrieb der Plattform
(1) Der Anbieter stellt die Plattform mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bereit. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesichert, soweit nicht individuell vereinbart.
(2) Der Anbieter darf die Plattform für Wartung und Aktualisierung zeitweise außer Betrieb nehmen; geplante Wartungsfenster legt er nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und kündigt sie in geeigneter Form an. Er darf die Plattform funktional weiterentwickeln und informiert über wesentliche Änderungen.
(3) Der Auftraggeber schützt seine Zugangsdaten und die seiner Mitarbeitenden vor dem Zugriff Dritter und verantwortet alle Aktivitäten unter seinen Accounts, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(4) Nach Vertragsende, im Fall einer Weiterarbeit nach deren Ende, stellt der Anbieter dem Auftraggeber auf Anfrage die ihn betreffenden Daten in einem strukturierten Format zur Verfügung, soweit technisch und rechtlich zumutbar, und löscht sie anschließend unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
§ 10 Projektleistungen: Ablauf, Korrekturschleifen und Projektabschluss
(1) Dieser Paragraf gilt für Projektleistungen, insbesondere Karriereseiten, Webseiten und Landingpages.
(2) Die Regelproduktionszeit beträgt höchstens drei Monate ab Vertragsschluss und umfasst alle Feedback- und Abstimmungsschleifen.
(3) Der Leistungsumfang umfasst die im Angebot genannte Anzahl an Korrekturschleifen, ohne Angabe höchstens drei. Eine Korrekturschleife ist eine gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers zu einem Entwurf und deren Umsetzung durch den Anbieter. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungen nach der Veröffentlichung sind zusätzliche Leistungen und werden nach Aufwand zum im Angebot vereinbarten, sonst zum üblichen Stundensatz des Anbieters vergütet.
(4) Das Projekt gilt als abgeschlossen, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt: a) die Seite wird veröffentlicht; b) der Anbieter hat die Seite launchfertig bereitgestellt und die Veröffentlichung unterbleibt oder verzögert sich aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat; c) die vereinbarten Korrekturschleifen sind durchlaufen; d) drei Monate seit Vertragsschluss sind abgelaufen, sofern die Verzögerung nicht nachweislich vom Anbieter verursacht wurde. Der Abschluss nach b) bis d) tritt nicht ein, solange wesentliche, vom Anbieter zu vertretende Mängel einer Veröffentlichung entgegenstehen und der Anbieter sie nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt.
(5) Mit dem Projektabschluss wird die erbrachte Leistung nach dem vereinbarten Zahlungsplan abgerechnet; an die Veröffentlichung geknüpfte Raten werden spätestens mit dem Projektabschluss fällig. Verzögert sich ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Anbieter erbrachte Teilleistungen abrechnen.
(6) Eine Verlängerung der Projektlaufzeit bedarf der Textform und wird gesondert vergütet.
(7) Sieht das Angebot die Übergabe der Seite in einen Account des Auftraggebers vor, erfolgt sie nach vollständiger Zahlung. Ab Übergabe verantwortet der Auftraggeber Betrieb, Pflege und Inhalte, soweit keine Betreuung vereinbart ist.
(8) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Projektleistung bleiben unberührt; § 12 gilt.
§ 11 Nutzungsrechte, Kennzeichnung, Referenz
(1) Alle vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Texte, Anzeigen, Creatives, Designs, Konzepte, Stellenseiten, Karriereseiten und Kampagnenstrukturen, sind urheberrechtlich geschützt. Rechte an der Plattform, der eingesetzten Software und den Kennzeichen des Anbieters verbleiben beim Anbieter.
(2) An Projektleistungen nach § 10 erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Übertragung und Unterlizenzierung bedürfen der Zustimmung des Anbieters in Textform; eine vollständige Rechteübertragung kann in Textform vereinbart werden.
(3) An Inhalten laufender Leistungen, insbesondere Kampagnen, Anzeigen und Creatives, erhält der Auftraggeber ein einfaches, auf Vertragslaufzeit einschließlich Weiterarbeit und Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht. An Entwürfen, Vorschauen und Konzepten aus der Angebotsphase erhält er kein Nutzungsrecht, soweit sie nicht Teil des Leistungsumfangs werden.
(4) Der Auftraggeber räumt dem Anbieter das Recht ein, seine Marken, Logos und Kennzeichen im Rahmen der Leistungen zu nutzen. Er gewährleistet, dass seine Inhalte frei von Rechten Dritter sind, und stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
(5) Der Anbieter trägt die presse- und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die von ihm erstellten Seiten, Anzeigen und Texte, nicht jedoch für Inhalte, die der Auftraggeber übermittelt oder auf die er Einfluss genommen hat.
(6) Der Anbieter darf im Fußbereich erstellter Seiten eine dezente Kennzeichnung mit Logo oder Namen (Grabosch oder Meruna) als Urhebervermerk platzieren. Ihre Entfernung bedarf einer Vereinbarung in Textform und einer im Einzelfall zu vereinbarenden einmaligen Gebühr.
(7) Der Anbieter darf die Zusammenarbeit unter Nennung von Name und Logo des Auftraggebers sowie mit einer Beschreibung der Leistungen und Ausschnitten der erstellten Werke als Referenz nutzen, soweit keine vertraulichen Daten enthalten sind. Der Auftraggeber kann dies aus wichtigem Grund in Textform widerrufen; bereits veröffentlichte Inhalte bleiben unberührt. Umfasst eine Referenz personenbezogene Daten von Mitarbeitenden des Auftraggebers, holt dieser deren Einwilligung ein.
(8) Der Anbieter darf anonymisierte Daten und Erkenntnisse aus den Maßnahmen zur Verbesserung seiner Leistungen auswerten und nutzen.
§ 12 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und nach dem Produkthaftungsgesetz. Hat der Anbieter eine Garantie übernommen, haftet er nach Maßgabe dieser Garantie; ihr Inhalt und Umfang bestimmen sich abschließend nach dem Angebot und § 8.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Nettovergütung, bei Projektleistungen höchstens auf den Auftragswert. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und immaterielle Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 greift.
(4) Der Anbieter haftet nicht für die Eignung übermittelter Kandidaten, für das Zustandekommen, den Bestand oder die Werthaltigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Richtigkeit der Angaben von Kandidaten, für Schäden aus unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers sowie für die Aussetzung oder Sperrung von Kampagnen oder Konten durch Plattformbetreiber, auf die er keinen Einfluss hat. Die Prüfung von Zeugnissen, Abschlüssen und Referenzen obliegt dem Auftraggeber.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ausgenommen Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 und Ansprüche mit gesetzlich zwingend längerer Frist.
§ 13 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere DSGVO und BDSG.
(2) Für die Gewinnung und Ansprache von Kandidaten bis zur Übermittlung ist der Anbieter selbst Verantwortlicher. Er übermittelt Kandidaten erst, nachdem sie in die Weitergabe an den Auftraggeber eingewilligt haben. Soweit der Anbieter danach Bewerber- und Kandidatendaten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere bei Speicherung und Verwaltung der Bewerbungsverfahren auf der Plattform, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, abrufbar unter meruna.de/avv. Er wird mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil und gilt auch für eine Weiterarbeit. Der Auftraggeber bleibt für die Zulässigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung und für seine Informationspflichten gegenüber Bewerbern verantwortlich.
(3) Für Verarbeitungen, die der Anbieter eigenverantwortlich vornimmt, gilt die Datenschutzerklärung unter meruna.de/datenschutz.
(4) Nach Vertragsende, im Fall einer Weiterarbeit nach deren Ende, werden Bewerber- und Kandidatendaten nach Wahl des Auftraggebers gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen vertraulich, auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Verstoß allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren, ihr von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist, sowie Dienstleister, die zur Vertragserfüllung eingebunden und gleichermaßen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(6) Der Anbieter kontaktiert den Auftraggeber zur Durchführung des Vertrags per E-Mail, Telefon und Messenger, insbesondere für Benachrichtigungen über Übermittlungen, Rückfragen zu Kandidaten und Mitteilungen zur Laufzeit.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuell ausgehandelte Abreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Hannover. Der Anbieter darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(5) Der Anbieter darf diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies wegen einer Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung erforderlich ist oder die Änderung nur den Betrieb der Plattform oder Abläufe betrifft und für den Auftraggeber zumutbar ist. Vergütung, Laufzeit und Zusagen nach § 8 können auf diesem Weg nicht geändert werden. Der Auftraggeber wird mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform informiert; widerspricht er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gilt die Änderung als genehmigt. Auf das Widerspruchsrecht und diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(6) Vertragssprache ist Deutsch.